RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2015/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

L81000 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
ÖAL Richtlinien;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, mwN) sind Richtlinien (wie im damaligen Beschwerdefall die Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung") grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch den ÖAL Richtlinien kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu. Es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL Richtlinie herangezogen hat (vgl. VwGH 29.8.1995, 94/05/0232). Diese einschlägigen Regelwerke können auch von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gutachten zu einer nach dem Gesetz erforderlichen Sachfrage erstattet wurde. Die Beurteilung, ob und inwieweit vom Sachverständigen technische Regelwerke oder Richtlinien herangezogen werden können, sodass die Behörde und das VwG das Gutachten der Entscheidung zugrunde legen können, hängt daher stets auch eng mit der Auslegung der anzuwendenden Bestimmung zusammen.Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, mwN) sind Richtlinien (wie im damaligen Beschwerdefall die Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung") grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch den ÖAL Richtlinien kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu. Es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL Richtlinie herangezogen hat vergleiche VwGH 29.8.1995, 94/05/0232). Diese einschlägigen Regelwerke können auch von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden vergleiche VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gutachten zu einer nach dem Gesetz erforderlichen Sachfrage erstattet wurde. Die Beurteilung, ob und inwieweit vom Sachverständigen technische Regelwerke oder Richtlinien herangezogen werden können, sodass die Behörde und das VwG das Gutachten der Entscheidung zugrunde legen können, hängt daher stets auch eng mit der Auslegung der anzuwendenden Bestimmung zusammen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060084.L01

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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