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L81000 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl SmogalarmNorm
AVG §46;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, mwN) sind Richtlinien (wie im damaligen Beschwerdefall die Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung") grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch den ÖAL Richtlinien kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu. Es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL Richtlinie herangezogen hat (vgl. VwGH 29.8.1995, 94/05/0232). Diese einschlägigen Regelwerke können auch von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gutachten zu einer nach dem Gesetz erforderlichen Sachfrage erstattet wurde. Die Beurteilung, ob und inwieweit vom Sachverständigen technische Regelwerke oder Richtlinien herangezogen werden können, sodass die Behörde und das VwG das Gutachten der Entscheidung zugrunde legen können, hängt daher stets auch eng mit der Auslegung der anzuwendenden Bestimmung zusammen.Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, mwN) sind Richtlinien (wie im damaligen Beschwerdefall die Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung") grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch den ÖAL Richtlinien kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu. Es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL Richtlinie herangezogen hat vergleiche VwGH 29.8.1995, 94/05/0232). Diese einschlägigen Regelwerke können auch von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden vergleiche VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gutachten zu einer nach dem Gesetz erforderlichen Sachfrage erstattet wurde. Die Beurteilung, ob und inwieweit vom Sachverständigen technische Regelwerke oder Richtlinien herangezogen werden können, sodass die Behörde und das VwG das Gutachten der Entscheidung zugrunde legen können, hängt daher stets auch eng mit der Auslegung der anzuwendenden Bestimmung zusammen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060084.L01Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018