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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2018/03/0003 2018/03/0004 2018/03/0005 2018/03/0009 2018/03/0007 2018/03/0008 2018/03/0006Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei Entscheidungen des VwGH für unzutreffend hält, stellt grundsätzlich keine hinreichende Grundlage dar, eine Befangenheit von am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richtern bzw. Schriftführerinnen und Schriftführern im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei anzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001; 31.1.2017, 2017/03/0001, beide mwH). Im Interesse der Vollständigkeit ist noch festzuhalten, dass Entscheidungen des VwGH von seinen dazu zuständigen Richtern, nicht aber von Schriftführern getroffen werden (vgl. insbesondere § 1 und §§ 11 ff VwGG).Der Umstand, dass eine Partei Entscheidungen des VwGH für unzutreffend hält, stellt grundsätzlich keine hinreichende Grundlage dar, eine Befangenheit von am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richtern bzw. Schriftführerinnen und Schriftführern im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei anzunehmen vergleiche etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001; 31.1.2017, 2017/03/0001, beide mwH). Im Interesse der Vollständigkeit ist noch festzuhalten, dass Entscheidungen des VwGH von seinen dazu zuständigen Richtern, nicht aber von Schriftführern getroffen werden vergleiche insbesondere Paragraph eins und Paragraphen 11, ff VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:2018030002.X01Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018