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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0327 Ra 2017/18/0329 Ra 2017/18/0328Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0280 B 30. Mai 2018 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 beziehen, kommt es (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (Urteil EuGH 12.4.2018, A und S, C- 550/16). Auch nach der Familienzusammenführung-RL ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 über dessen Wortlaut hinaus zu erweitern. Um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen, ist es hinreichend, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführung-RL bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wird (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN).Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen, kommt es (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (Urteil EuGH 12.4.2018, A und S, C- 550/16). Auch nach der Familienzusammenführung-RL ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 über dessen Wortlaut hinaus zu erweitern. Um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen, ist es hinreichend, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführung-RL bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wird vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0550 A und S VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180326.L01Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018