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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0375 B 4. Juni 2018 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als das Straferkenntnis, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170744.L01Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018