RS Vwgh 2018/6/6 Ro 2017/12/0015

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Veröffentlicht am 06.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/I/550;
GehG 1956 §74 idF 2016/I/064;
GehG 1956 §77a Abs1 litb idF 2011/I/140;
GehG 1956 §77a Abs2 Z2 idF 2011/I/140;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aufgrund der für die Dauer von ca. 20 Monaten erfolgten Verwendung des Beamten zur Vertretung des an der Dienstausübung (zunächst) infolge Krankheit verhinderten Fachbereichsleiters, der (anschließend) in den Ruhestand trat, ist ein "Umschlagen" der befristeten Verwendung in eine dauernde Verwendung im Hinblick auf die Bestimmung des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in dienstrechtlicher Hinsicht nicht eingetreten (vgl. 13.9.2017, Ra 2016/12/0044). Ausgehend davon erweist sich der Ausspruch des VwG betreffend den Anspruch des Beamten auf Funktionszulage für die befristete, sechs Monate übersteigende Verwendung, für die ihm im Fall einer dauernden Betrauung ein Monatsbezug gebühren würde, der seinen Monatsbezug als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 7, übersteigt, als verfehlt. Vielmehr stand dem Beamten für die betreffende Verwendung eine Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 lit. b GehG 1956 zu, bei deren Berechnung auch dessen besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung zu berücksichtigen war (vgl. § 77a Abs. 2 Z 2 GehG 1956). Ein Anspruch des Beamten auf Funktionszulage gemäß § 74 GehG 1956 bestand im Hinblick auf die in § 77a GehG 1956 getroffenen Regelungen hingegen nicht.Aufgrund der für die Dauer von ca. 20 Monaten erfolgten Verwendung des Beamten zur Vertretung des an der Dienstausübung (zunächst) infolge Krankheit verhinderten Fachbereichsleiters, der (anschließend) in den Ruhestand trat, ist ein "Umschlagen" der befristeten Verwendung in eine dauernde Verwendung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 in dienstrechtlicher Hinsicht nicht eingetreten vergleiche 13.9.2017, Ra 2016/12/0044). Ausgehend davon erweist sich der Ausspruch des VwG betreffend den Anspruch des Beamten auf Funktionszulage für die befristete, sechs Monate übersteigende Verwendung, für die ihm im Fall einer dauernden Betrauung ein Monatsbezug gebühren würde, der seinen Monatsbezug als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 7, übersteigt, als verfehlt. Vielmehr stand dem Beamten für die betreffende Verwendung eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, Litera b, GehG 1956 zu, bei deren Berechnung auch dessen besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung zu berücksichtigen war vergleiche Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956). Ein Anspruch des Beamten auf Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG 1956 bestand im Hinblick auf die in Paragraph 77 a, GehG 1956 getroffenen Regelungen hingegen nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120015.J01

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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