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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages iA Verwendungsänderung setzt das Vorliegen einer Verwendungsänderung nicht voraus, sondern wäre vielmehr selbst für den Fall, dass eine Verwendungsänderung nicht erfolgt sein sollte, eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags vorzunehmen. Unter "Personalmaßnahme" im Verständnis des verfahrenseinleitenden Antrages kann nämlich durchaus auch eine (noch keine Verwendungsänderung darstellende) arbeitsplatzbezogene Weisung verstanden werden. Im Zweifel dürfte ein Antrag zudem nicht in einer gegen seine Zulässigkeit sprechenden Weise ausgelegt werden. Eine Zurückweisung des in Rede stehenden Feststellungsantrages kam somit nicht in Betracht und erweist sich die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des den Feststellungsantrag der Beamtin zurückweisenden Bescheides der Dienstbehörde als verfehlt. Das VwG wäre gehalten gewesen, den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG 2014 mit der Begründung ersatzlos aufzuheben, dass über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002).Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages iA Verwendungsänderung setzt das Vorliegen einer Verwendungsänderung nicht voraus, sondern wäre vielmehr selbst für den Fall, dass eine Verwendungsänderung nicht erfolgt sein sollte, eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags vorzunehmen. Unter "Personalmaßnahme" im Verständnis des verfahrenseinleitenden Antrages kann nämlich durchaus auch eine (noch keine Verwendungsänderung darstellende) arbeitsplatzbezogene Weisung verstanden werden. Im Zweifel dürfte ein Antrag zudem nicht in einer gegen seine Zulässigkeit sprechenden Weise ausgelegt werden. Eine Zurückweisung des in Rede stehenden Feststellungsantrages kam somit nicht in Betracht und erweist sich die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des den Feststellungsantrag der Beamtin zurückweisenden Bescheides der Dienstbehörde als verfehlt. Das VwG wäre gehalten gewesen, den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG 2014 mit der Begründung ersatzlos aufzuheben, dass über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist vergleiche VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120052.L03.1Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018