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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §39 Abs1;Rechtssatz
§ 43 Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 idF LGBl. Nr. 116/2015 sieht vor, dass eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung infolge Gleichwertigkeit der neuen Verwendung dann nicht vorliegt, wenn die neue Verwendung "zu keiner besoldungsrechtlichen Laufbahnverschlechterung" führt. Das in § 43 Abs. 2 Z 1 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 (Stammfassung) für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung angeführte Kriterium, welches auf eine durch die neue Verwendung zu erwartende - ohne weitere Einschränkungen umschriebene - Laufbahnverschlechterung Bezug nahm, wurde in § 43 Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 idF LGBl. Nr. 116/2015 nicht übernommen. Unter Berücksichtigung der Materialien (vgl. Nr. 154 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 15. GP) ist jedoch davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 idF LGBl. Nr. 116/2015 hinsichtlich des "laufbahnbezogenen", für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung maßgeblichen Kriteriums im Vergleich zu der nach § 43 Abs. 2 (Z 1) MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 (Stammfassung) bestimmten Rechtslage nur insofern eine Änderung erfolgte, als die Gefahr einer dienstrechtlichen (nicht aber einer gehaltsrechtlichen) Verschlechterung der Laufbahn als Kriterium für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung entfiel. Somit bleibt auch im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 idF LGBl. Nr. 116/2015 die Zuweisung - in gehaltsrechtlicher Hinsicht - nicht zumindest gleichwertiger Aufgaben für die Beurteilung der Frage, ob vom Vorliegen einer bloß schlichten Verwendungsänderung auszugehen ist, relevant (vgl. dazu auch § 39 Abs. 1 erster Satz MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012).Paragraph 43, Absatz 2, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2015, sieht vor, dass eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung infolge Gleichwertigkeit der neuen Verwendung dann nicht vorliegt, wenn die neue Verwendung "zu keiner besoldungsrechtlichen Laufbahnverschlechterung" führt. Das in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 (Stammfassung) für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung angeführte Kriterium, welches auf eine durch die neue Verwendung zu erwartende - ohne weitere Einschränkungen umschriebene - Laufbahnverschlechterung Bezug nahm, wurde in Paragraph 43, Absatz 2, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2015, nicht übernommen. Unter Berücksichtigung der Materialien vergleiche Nr. 154 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode ist jedoch davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz 2, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2015, hinsichtlich des "laufbahnbezogenen", für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung maßgeblichen Kriteriums im Vergleich zu der nach Paragraph 43, Absatz 2, (Ziffer eins,) MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 (Stammfassung) bestimmten Rechtslage nur insofern eine Änderung erfolgte, als die Gefahr einer dienstrechtlichen (nicht aber einer gehaltsrechtlichen) Verschlechterung der Laufbahn als Kriterium für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung entfiel. Somit bleibt auch im Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz 2, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2015, die Zuweisung - in gehaltsrechtlicher Hinsicht - nicht zumindest gleichwertiger Aufgaben für die Beurteilung der Frage, ob vom Vorliegen einer bloß schlichten Verwendungsänderung auszugehen ist, relevant vergleiche dazu auch Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120052.L03Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018