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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §39 Abs1;Rechtssatz
Die der Beamtin mit Weisung nicht nur vorübergehend (eine klare Befristung der Wirksamkeit der Weisung erfolgte nicht) übertragenen Aufgaben umfassten, selbst wenn sie die Arbeitskraft der Beamtin voraussichtlich nur für einen Arbeitstag pro Woche beanspruchten, mehr als 5 % ihrer Arbeitsaufgaben. Es erfolgte somit quantitativ betrachtet keine bloß geringfügige Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 10.9.2004, 2004/12/0036). Folglich stünde die Ansicht, wonach - bei inhaltlicher Betrachtung der der Beamtin zugewiesenen Aufgaben - keine Verwendungsänderung vorliege, mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 39 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 und Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012) nur dann im Einklang, wenn die mit Weisung neu übertragenen Aufgaben nicht nur abstrakt dem allgemein umschriebenen Tätigkeitsbereich der Beamtin zuzuordnen waren, sondern auch tatsächlich von einer Gleichwertigkeit, dh fallbezogen einer A-Wertigkeit, der der Beamtin mit Weisung übertragenen Aufgaben mit den ihr bisher an ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten auszugehen wäre. Das Vorliegen einer Verwendungsänderung ist ungeachtet der konkreten Wertigkeit der der Beamtin mit Weisung zugeordneten Aufgaben nicht schon deshalb auszuschließen, weil die neu zugewiesenen Aufgaben dem Tätigkeitsfeld zugeordnet werden können, in dem die Beamtin bereits vor Erteilung der Weisung tätig war. Ein abstrakt umschriebenes Aufgabengebiet umfasst in der Regel diverse "Untergruppen" nicht notwendigerweise gleichartiger Aufgabenstellungen, die nach ihrem maßgebenden Gesamtbild Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeiten erfordern können und unter der zuletzt genannten Voraussetzung nicht alle einer bereits bestehenden - hier: A-wertigen - Verwendung eines Bediensteten zuzuordnen wären.Die der Beamtin mit Weisung nicht nur vorübergehend (eine klare Befristung der Wirksamkeit der Weisung erfolgte nicht) übertragenen Aufgaben umfassten, selbst wenn sie die Arbeitskraft der Beamtin voraussichtlich nur für einen Arbeitstag pro Woche beanspruchten, mehr als 5 % ihrer Arbeitsaufgaben. Es erfolgte somit quantitativ betrachtet keine bloß geringfügige Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben vergleiche VwGH 10.9.2004, 2004/12/0036). Folglich stünde die Ansicht, wonach - bei inhaltlicher Betrachtung der der Beamtin zugewiesenen Aufgaben - keine Verwendungsänderung vorliege, mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012) nur dann im Einklang, wenn die mit Weisung neu übertragenen Aufgaben nicht nur abstrakt dem allgemein umschriebenen Tätigkeitsbereich der Beamtin zuzuordnen waren, sondern auch tatsächlich von einer Gleichwertigkeit, dh fallbezogen einer A-Wertigkeit, der der Beamtin mit Weisung übertragenen Aufgaben mit den ihr bisher an ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten auszugehen wäre. Das Vorliegen einer Verwendungsänderung ist ungeachtet der konkreten Wertigkeit der der Beamtin mit Weisung zugeordneten Aufgaben nicht schon deshalb auszuschließen, weil die neu zugewiesenen Aufgaben dem Tätigkeitsfeld zugeordnet werden können, in dem die Beamtin bereits vor Erteilung der Weisung tätig war. Ein abstrakt umschriebenes Aufgabengebiet umfasst in der Regel diverse "Untergruppen" nicht notwendigerweise gleichartiger Aufgabenstellungen, die nach ihrem maßgebenden Gesamtbild Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeiten erfordern können und unter der zuletzt genannten Voraussetzung nicht alle einer bereits bestehenden - hier: A-wertigen - Verwendung eines Bediensteten zuzuordnen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120052.L01Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018