RS Vwgh 2018/6/6 Ra 2017/12/0052

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Veröffentlicht am 06.06.2018
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §39 Abs1;
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §43 Abs1 idF 2015/116;
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §43 Abs2 idF 2015/116;
VwGG §42 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die der Beamtin mit Weisung nicht nur vorübergehend (eine klare Befristung der Wirksamkeit der Weisung erfolgte nicht) übertragenen Aufgaben umfassten, selbst wenn sie die Arbeitskraft der Beamtin voraussichtlich nur für einen Arbeitstag pro Woche beanspruchten, mehr als 5 % ihrer Arbeitsaufgaben. Es erfolgte somit quantitativ betrachtet keine bloß geringfügige Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 10.9.2004, 2004/12/0036). Folglich stünde die Ansicht, wonach - bei inhaltlicher Betrachtung der der Beamtin zugewiesenen Aufgaben - keine Verwendungsänderung vorliege, mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 39 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 und Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012) nur dann im Einklang, wenn die mit Weisung neu übertragenen Aufgaben nicht nur abstrakt dem allgemein umschriebenen Tätigkeitsbereich der Beamtin zuzuordnen waren, sondern auch tatsächlich von einer Gleichwertigkeit, dh fallbezogen einer A-Wertigkeit, der der Beamtin mit Weisung übertragenen Aufgaben mit den ihr bisher an ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten auszugehen wäre. Das Vorliegen einer Verwendungsänderung ist ungeachtet der konkreten Wertigkeit der der Beamtin mit Weisung zugeordneten Aufgaben nicht schon deshalb auszuschließen, weil die neu zugewiesenen Aufgaben dem Tätigkeitsfeld zugeordnet werden können, in dem die Beamtin bereits vor Erteilung der Weisung tätig war. Ein abstrakt umschriebenes Aufgabengebiet umfasst in der Regel diverse "Untergruppen" nicht notwendigerweise gleichartiger Aufgabenstellungen, die nach ihrem maßgebenden Gesamtbild Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeiten erfordern können und unter der zuletzt genannten Voraussetzung nicht alle einer bereits bestehenden - hier: A-wertigen - Verwendung eines Bediensteten zuzuordnen wären.Die der Beamtin mit Weisung nicht nur vorübergehend (eine klare Befristung der Wirksamkeit der Weisung erfolgte nicht) übertragenen Aufgaben umfassten, selbst wenn sie die Arbeitskraft der Beamtin voraussichtlich nur für einen Arbeitstag pro Woche beanspruchten, mehr als 5 % ihrer Arbeitsaufgaben. Es erfolgte somit quantitativ betrachtet keine bloß geringfügige Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben vergleiche VwGH 10.9.2004, 2004/12/0036). Folglich stünde die Ansicht, wonach - bei inhaltlicher Betrachtung der der Beamtin zugewiesenen Aufgaben - keine Verwendungsänderung vorliege, mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012) nur dann im Einklang, wenn die mit Weisung neu übertragenen Aufgaben nicht nur abstrakt dem allgemein umschriebenen Tätigkeitsbereich der Beamtin zuzuordnen waren, sondern auch tatsächlich von einer Gleichwertigkeit, dh fallbezogen einer A-Wertigkeit, der der Beamtin mit Weisung übertragenen Aufgaben mit den ihr bisher an ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten auszugehen wäre. Das Vorliegen einer Verwendungsänderung ist ungeachtet der konkreten Wertigkeit der der Beamtin mit Weisung zugeordneten Aufgaben nicht schon deshalb auszuschließen, weil die neu zugewiesenen Aufgaben dem Tätigkeitsfeld zugeordnet werden können, in dem die Beamtin bereits vor Erteilung der Weisung tätig war. Ein abstrakt umschriebenes Aufgabengebiet umfasst in der Regel diverse "Untergruppen" nicht notwendigerweise gleichartiger Aufgabenstellungen, die nach ihrem maßgebenden Gesamtbild Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeiten erfordern können und unter der zuletzt genannten Voraussetzung nicht alle einer bereits bestehenden - hier: A-wertigen - Verwendung eines Bediensteten zuzuordnen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120052.L01

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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