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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0375 B 4. Juni 2018 RS 2Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VwGH 30.06.1994, 94/09/0035, mwN), findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. § 9 VStG normiert nämlich kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement. Daher findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des Straferkenntnisses durch die Berufungsentscheidung (Beschwerdeentscheidung) mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Straftat nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zuzurechnen ist, keine Auswechslung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der "Sache" statt (vgl. auch VwGH 23.11.1982, 81/11/0097, VwSlg 10893 A/1982).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche zB VwGH 30.06.1994, 94/09/0035, mwN), findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. Paragraph 9, VStG normiert nämlich kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement. Daher findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des Straferkenntnisses durch die Berufungsentscheidung (Beschwerdeentscheidung) mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Straftat nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zuzurechnen ist, keine Auswechslung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der "Sache" statt vergleiche auch VwGH 23.11.1982, 81/11/0097, VwSlg 10893 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170363.L02Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018