RS Vwgh 2018/6/7 Ra 2017/17/0363

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0375 B 4. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als das Straferkenntnis, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170363.L01

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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