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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
B-VG Art120b Abs1;Rechtssatz
Für einen auf § 76 Abs. 5 iVm § 76 Abs. 4 Z 4 NÖ FeuerwehrG 2015 gestützten Bescheid hat der Landesgesetzgeber dem Feuerwehrkommandanten - nicht jedoch der Freiwilligen Feuerwehr - die Zuständigkeit übertragen, ein Feuerwehrmitglied aus der Feuerwehr auszuschließen. Damit ist der Feuerwehrkommandant als belangte Behörde vor dem VwG anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den VwGH zu erheben. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG kann der Freiwilligen Feuerwehr selbst als Rechtsträger der vor dem VwG belangten Behörde nicht zukommen, weil sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich nicht als belangte Behörde vor dem VwG zu behandeln ist (vgl. VwGH 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, VwSlg. 18.978 A). Die revisionswerbende Freiwillige Feuerwehr Vösendorf vermag im vorliegenden Fall eine Revisionslegitimation auch nicht aus Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG herzuleiten, zumal sich dem NÖ FeuerwehrG 2015 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dort ein subjektiv-öffentliches Recht der Freiwilligen Feuerwehr auf einen Ausschluss ihrer Mitglieder iSd § 76 Abs. 4 Z 4 iVm Abs. 5 NÖ FeuerwehrG 2015 ausgeprägt wäre (vgl. wiederum VwSlg. 18.978 A). Vielmehr begründet § 76 Abs. 5 NÖ FeuerwehrG 2015 eine Zuständigkeit des Feuerwehrkommandanten, einen Ausschluss gemäß § 76 Abs. 4 NÖ FeuerwehrG 2015 vorzunehmen. Schließlich stellt die vorliegende Entscheidung des VwG für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht einer Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Art. 120b Abs. 1 B-VG eingegriffen werden könnte (vgl. nochmals VwSlg. 18.978 A).Für einen auf Paragraph 76, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ FeuerwehrG 2015 gestützten Bescheid hat der Landesgesetzgeber dem Feuerwehrkommandanten - nicht jedoch der Freiwilligen Feuerwehr - die Zuständigkeit übertragen, ein Feuerwehrmitglied aus der Feuerwehr auszuschließen. Damit ist der Feuerwehrkommandant als belangte Behörde vor dem VwG anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den VwGH zu erheben. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG kann der Freiwilligen Feuerwehr selbst als Rechtsträger der vor dem VwG belangten Behörde nicht zukommen, weil sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich nicht als belangte Behörde vor dem VwG zu behandeln ist vergleiche VwGH 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, VwSlg. 18.978 A). Die revisionswerbende Freiwillige Feuerwehr Vösendorf vermag im vorliegenden Fall eine Revisionslegitimation auch nicht aus Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG herzuleiten, zumal sich dem NÖ FeuerwehrG 2015 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dort ein subjektiv-öffentliches Recht der Freiwilligen Feuerwehr auf einen Ausschluss ihrer Mitglieder iSd Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NÖ FeuerwehrG 2015 ausgeprägt wäre vergleiche wiederum VwSlg. 18.978 A). Vielmehr begründet Paragraph 76, Absatz 5, NÖ FeuerwehrG 2015 eine Zuständigkeit des Feuerwehrkommandanten, einen Ausschluss gemäß Paragraph 76, Absatz 4, NÖ FeuerwehrG 2015 vorzunehmen. Schließlich stellt die vorliegende Entscheidung des VwG für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht einer Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG eingegriffen werden könnte vergleiche nochmals VwSlg. 18.978 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030058.L02Im RIS seit
29.06.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018