RS Vwgh 2018/6/8 Ra 2018/03/0058

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Veröffentlicht am 08.06.2018
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Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art120a;
FeuerwehrG NÖ 2015 §33 Abs2;
FeuerwehrG NÖ 2015 §41;
FeuerwehrG NÖ 2015 §63;
FeuerwehrG NÖ 2015 §83;
FeuerwehrG NÖ 2015 §84;
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Rechtssatz

Bei einer Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (vgl. § 33 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG 2015) und - wie sich aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 83 NÖ FeuerwehrG 2015 und der Bildung ihrer Organe nach demokratischen Grundsätzen erschließen lässt (vgl. § 41 NÖ FeuerwehrG 2015 ("Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr") und §§ 63 ff NÖ FeuerwehrG 2015 (im 4. Teil des NÖ FeuerwehrG 2015 mit dem Titel "Wahlen")) - um eine Selbstverwaltungseinrichtung, die dem Bereich der "Sonstigen Selbstverwaltung" iSd Art. 120a ff B-VG zuzuordnen ist. Außerdem hat die Gemeinde ihre im NÖ FeuerwehrG 2015 geregelten Aufgaben (mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens) im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (§ 84 NÖ FeuerwehrG 2015).Bei einer Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG 2015) und - wie sich aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 83, NÖ FeuerwehrG 2015 und der Bildung ihrer Organe nach demokratischen Grundsätzen erschließen lässt vergleiche Paragraph 41, NÖ FeuerwehrG 2015 ("Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr") und Paragraphen 63, ff NÖ FeuerwehrG 2015 (im 4. Teil des NÖ FeuerwehrG 2015 mit dem Titel "Wahlen")) - um eine Selbstverwaltungseinrichtung, die dem Bereich der "Sonstigen Selbstverwaltung" iSd Artikel 120 a, ff B-VG zuzuordnen ist. Außerdem hat die Gemeinde ihre im NÖ FeuerwehrG 2015 geregelten Aufgaben (mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens) im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (Paragraph 84, NÖ FeuerwehrG 2015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030058.L01

Im RIS seit

29.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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