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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
B-VG Art120a;Rechtssatz
Bei einer Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (vgl. § 33 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG 2015) und - wie sich aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 83 NÖ FeuerwehrG 2015 und der Bildung ihrer Organe nach demokratischen Grundsätzen erschließen lässt (vgl. § 41 NÖ FeuerwehrG 2015 ("Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr") und §§ 63 ff NÖ FeuerwehrG 2015 (im 4. Teil des NÖ FeuerwehrG 2015 mit dem Titel "Wahlen")) - um eine Selbstverwaltungseinrichtung, die dem Bereich der "Sonstigen Selbstverwaltung" iSd Art. 120a ff B-VG zuzuordnen ist. Außerdem hat die Gemeinde ihre im NÖ FeuerwehrG 2015 geregelten Aufgaben (mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens) im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (§ 84 NÖ FeuerwehrG 2015).Bei einer Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG 2015) und - wie sich aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 83, NÖ FeuerwehrG 2015 und der Bildung ihrer Organe nach demokratischen Grundsätzen erschließen lässt vergleiche Paragraph 41, NÖ FeuerwehrG 2015 ("Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr") und Paragraphen 63, ff NÖ FeuerwehrG 2015 (im 4. Teil des NÖ FeuerwehrG 2015 mit dem Titel "Wahlen")) - um eine Selbstverwaltungseinrichtung, die dem Bereich der "Sonstigen Selbstverwaltung" iSd Artikel 120 a, ff B-VG zuzuordnen ist. Außerdem hat die Gemeinde ihre im NÖ FeuerwehrG 2015 geregelten Aufgaben (mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens) im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (Paragraph 84, NÖ FeuerwehrG 2015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030058.L01Im RIS seit
29.06.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018