Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0308 B 7. September 2017 RS 2Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl den hg Beschluss vom 20. März 2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien keine Beweise betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigen die revisionswerbenden Parteien eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der hg Rechtsprechung nicht auf.Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche den hg Beschluss vom 20. März 2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien keine Beweise betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigen die revisionswerbenden Parteien eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der hg Rechtsprechung nicht auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170679.L01Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018