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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0436 B 5. Juli 2017 RS 1Stammrechtssatz
Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt.Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170452.L01Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018