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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0131 E 27. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170392.L02Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018