RS Vwgh 2018/6/8 Ra 2017/17/0392

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Veröffentlicht am 08.06.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0131 E 27. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170392.L02

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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