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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,- zu bemessen. Das LVwG hat im Revisionsfall mit Spruchpunkt I. die Geldstrafe auf je EUR 1.000,-Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Absatz 2, leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,- zu bemessen. Das LVwG hat im Revisionsfall mit Spruchpunkt römisch eins. die Geldstrafe auf je EUR 1.000,-
(insgesamt EUR 3.000,-) herabgesetzt. Demgemäß hätte es auch den von der belangten Behörde auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe festsetzen müssen (vgl. VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0015, mwN).(insgesamt EUR 3.000,-) herabgesetzt. Demgemäß hätte es auch den von der belangten Behörde auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe festsetzen müssen vergleiche VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0015, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170327.L02Im RIS seit
06.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019