RS Vwgh 2018/6/8 Ra 2017/17/0327

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Veröffentlicht am 08.06.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Deutung eines unklaren Spruches von Bescheiden deren Begründung heranzuziehen; dies gilt auch für Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 14.2.2017, Ra 2016/02/0015, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Deutung eines unklaren Spruches von Bescheiden deren Begründung heranzuziehen; dies gilt auch für Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichtes vergleiche etwa VwGH 14.2.2017, Ra 2016/02/0015, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170327.L01

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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