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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0075Rechtssatz
Im Falle der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ist dieser als Empfänger zu bezeichnen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung gälte nach dem zweiten Satz des § 9 Abs. 3 ZustG nur dann als bewirkt, wenn sie dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des VwG, die rechtswirksame Ladung des (anwaltlich vertretenen) Revisionswerbers sei schon durch die persönliche Übernahme der Ladung durch den Revisionswerber erfolgt und dieser hätte seinen Rechtsvertreter vom Verhandlungstermin verständigen müssen.Im Falle der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ist dieser als Empfänger zu bezeichnen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung gälte nach dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nur dann als bewirkt, wenn sie dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des VwG, die rechtswirksame Ladung des (anwaltlich vertretenen) Revisionswerbers sei schon durch die persönliche Übernahme der Ladung durch den Revisionswerber erfolgt und dieser hätte seinen Rechtsvertreter vom Verhandlungstermin verständigen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110074.L01Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018