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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVRAG 1993 §7m Abs8;Rechtssatz
Weder im AVRAG 1993 noch in den Materialien (RV 1076 BlgNR 24. GP, 8) finden sich Anhaltspunkte dafür, die Einjahresfrist für den Ausspruch des Verfalls nach § 7m Abs. 8 AVRAG 1993 könnte - anders als bei § 37 Abs. 4 VStG, auf den sich die Materialien berufen - nicht mit dem Erlag der Sicherheit beginnen.Weder im AVRAG 1993 noch in den Materialien Regierungsvorlage 1076 BlgNR 24. GP, 8) finden sich Anhaltspunkte dafür, die Einjahresfrist für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 7 m, Absatz 8, AVRAG 1993 könnte - anders als bei Paragraph 37, Absatz 4, VStG, auf den sich die Materialien berufen - nicht mit dem Erlag der Sicherheit beginnen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110073.L02Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018