RS Vwgh 2018/6/11 Ra 2018/11/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7k Abs6 idF 2011/I/024;
AVRAG 1993 §7m Abs8 idF 2015/I/113;
VStG §37 Abs4;
VwRallg;
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, worin der Unterschied hinsichtlich der Effektivität der Besicherung liegt, je nachdem, ob die Sicherheit vom Beschuldigten oder einem Dritten erlegt wurde. Bei der Schaffung des § 7k Abs. 6 AVRAG 1993 im Jahr 2011 war vom Vorbild des § 37 Abs. 4 VStG die Rede, dessen Frist im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer im Bereich des AVRAG 1993 jedoch verlängert werden müsse. Es wurde somit vom selben Verständnis des Fristbeginns ausgegangen, wie er § 37 Abs. 4 VStG bereits lange Zeit zugrunde lag (vgl. das Erkenntnis VwGH 8.7.1992, 91/03/0181, wonach die Frist vom Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheit zu berechnen ist). Bestätigt wird dies durch die Materialien (RV 692 BlgNR 25. GP, 12) zu § 7m Abs. 8 AVRAG 1993 aus dem Jahr 2015, wo die Einführung einer Zweijahresfrist bei Verwaltungsstrafverfahren wegen Unterentlohnung damit begründet wird, dass sich die einjährige Frist für die Erbringung des Nachweises der tatsächlichen Unmöglichkeit von Strafverfolgung oder Strafvollzug in diesem Bereich als zu kurz erwiesen hat. Diese Aussage würde jeder Grundlage entbehren, ginge man davon aus, dass die Frist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, "ab dem sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist".Es ist nicht ersichtlich, worin der Unterschied hinsichtlich der Effektivität der Besicherung liegt, je nachdem, ob die Sicherheit vom Beschuldigten oder einem Dritten erlegt wurde. Bei der Schaffung des Paragraph 7 k, Absatz 6, AVRAG 1993 im Jahr 2011 war vom Vorbild des Paragraph 37, Absatz 4, VStG die Rede, dessen Frist im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer im Bereich des AVRAG 1993 jedoch verlängert werden müsse. Es wurde somit vom selben Verständnis des Fristbeginns ausgegangen, wie er Paragraph 37, Absatz 4, VStG bereits lange Zeit zugrunde lag vergleiche das Erkenntnis VwGH 8.7.1992, 91/03/0181, wonach die Frist vom Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheit zu berechnen ist). Bestätigt wird dies durch die Materialien Regierungsvorlage 692 BlgNR 25. GP, 12) zu Paragraph 7 m, Absatz 8, AVRAG 1993 aus dem Jahr 2015, wo die Einführung einer Zweijahresfrist bei Verwaltungsstrafverfahren wegen Unterentlohnung damit begründet wird, dass sich die einjährige Frist für die Erbringung des Nachweises der tatsächlichen Unmöglichkeit von Strafverfolgung oder Strafvollzug in diesem Bereich als zu kurz erwiesen hat. Diese Aussage würde jeder Grundlage entbehren, ginge man davon aus, dass die Frist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, "ab dem sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist".

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110073.L01

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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