RS Vwgh 2018/6/11 Ra 2017/17/0388

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

61989CJ0213 Factortame VORAB;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 1990, Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170388.L02

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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