RS Vwgh 2018/6/14 Ra 2018/17/0055

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §19;
VStG §22;
VwGG §41;
VwRallg;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat das LVwG - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde - nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Strafe nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von EUR 30.000,--) verhängt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Damit verstößt dieses aber gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).Im vorliegenden Fall hat das LVwG - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde - nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Strafe nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von EUR 30.000,--) verhängt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Damit verstößt dieses aber gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170055.L03

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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