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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das LVwG - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde - nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Strafe nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von EUR 30.000,--) verhängt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Damit verstößt dieses aber gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).Im vorliegenden Fall hat das LVwG - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde - nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Strafe nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von EUR 30.000,--) verhängt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Damit verstößt dieses aber gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170055.L03Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019