RS Vwgh 2018/6/15 Ra 2018/11/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §46;
FSG 1997 §23 Abs3;
FSG 1997 §9;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Nach dem iSd. §§ 46 AVG, 17 VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor den VwG maßgebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kommt als Beweismittel zwar alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann demnach (abgesehen von der Vorlage eines entsprechenden Führerscheins) auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der Lenkberechtigung zu verschaffen. Maßgebliches Beweisthema iSd. § 23 Abs. 3 FSG 1997 ist das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung, nicht aber das Vorhandensein der für das Lenken eines Kraftfahrzeugs erforderlichen - theoretischen und praktischen - Fähigkeiten (hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang darauf, dass für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG 1997 ("Führerscheinumschreibung") zusätzlich die gesundheitliche Eignung - Abs. 3 Z 3 - sowie gegebenenfalls die fachliche Befähigung - Abs. 3 Z 4 - nachzuweisen ist). Vor diesem Hintergrund kann eine Beobachtungsfahrt nach § 9 FSG 1997 nicht als geeignetes Beweismittel für die maßgebliche Beweisfrage, ob der Antragsteller im Besitz einer (ausländischen) Lenkberechtigung ist, angesehen werden.Nach dem iSd. Paragraphen 46, AVG, 17 VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor den VwG maßgebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kommt als Beweismittel zwar alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann demnach (abgesehen von der Vorlage eines entsprechenden Führerscheins) auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der Lenkberechtigung zu verschaffen. Maßgebliches Beweisthema iSd. Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 ist das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung, nicht aber das Vorhandensein der für das Lenken eines Kraftfahrzeugs erforderlichen - theoretischen und praktischen - Fähigkeiten (hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang darauf, dass für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 ("Führerscheinumschreibung") zusätzlich die gesundheitliche Eignung - Absatz 3, Ziffer 3, - sowie gegebenenfalls die fachliche Befähigung - Absatz 3, Ziffer 4, - nachzuweisen ist). Vor diesem Hintergrund kann eine Beobachtungsfahrt nach Paragraph 9, FSG 1997 nicht als geeignetes Beweismittel für die maßgebliche Beweisfrage, ob der Antragsteller im Besitz einer (ausländischen) Lenkberechtigung ist, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110059.L03

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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