RS Vwgh 2018/6/15 Ra 2017/11/0048

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Veröffentlicht am 15.06.2018
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
ÄrzteG 1998 §112 Abs2;

Rechtssatz

Die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds setzt einen Antrag des betreffenden Arztes voraus, insofern ist sie also in dessen Gestion und damit sein Belieben gestellt (bzw. hängt von seiner Einschätzung der jeweiligen Vor- und Nachteile der zu beurteilenden berufsständischen Versorgungswerke ab). Die Befreiungsmöglichkeit nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ist von der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk, nicht aber von der Rechtsgrundlage dieser Zugehörigkeit abhängig, sodass gegebenenfalls auch die freiwillige Fortsetzung einer zunächst verpflichtenden Zugehörigkeit anspruchsbegründend wirken kann. Dies wird durch die - insoweit vergleichbare - Befreiungsmöglichkeit nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bestätigt:Die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds setzt einen Antrag des betreffenden Arztes voraus, insofern ist sie also in dessen Gestion und damit sein Belieben gestellt (bzw. hängt von seiner Einschätzung der jeweiligen Vor- und Nachteile der zu beurteilenden berufsständischen Versorgungswerke ab). Die Befreiungsmöglichkeit nach Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG 1998 ist von der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk, nicht aber von der Rechtsgrundlage dieser Zugehörigkeit abhängig, sodass gegebenenfalls auch die freiwillige Fortsetzung einer zunächst verpflichtenden Zugehörigkeit anspruchsbegründend wirken kann. Dies wird durch die - insoweit vergleichbare - Befreiungsmöglichkeit nach Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bestätigt:

Auch ein für eine diesbezügliche Befreiung erforderliches "unkündbares" Dienstverhältnis kann regelmäßig vom Dienstnehmer gekündigt werden, der (weitere) Bestand des Dienstverhältnisses ist insoweit also vom Willen des Dienstnehmers abhängig, was nichts daran ändert, dass ein iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 unkündbares Dienstverhältnis vorliegt.Auch ein für eine diesbezügliche Befreiung erforderliches "unkündbares" Dienstverhältnis kann regelmäßig vom Dienstnehmer gekündigt werden, der (weitere) Bestand des Dienstverhältnisses ist insoweit also vom Willen des Dienstnehmers abhängig, was nichts daran ändert, dass ein iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 unkündbares Dienstverhältnis vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110048.L09

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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