RS Vwgh 2018/6/15 Ra 2017/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
GSVG 1978 §5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wollte man das Erfordernis einer konkreten Gleichwertigkeitsprüfung der jeweiligen Ansprüche iSd § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 bejahen, bliebe völlig unklar, an welchen Parametern die Gleichwertigkeit zu messen wäre. Offen bliebe schon, ob dabei jeweils die konkreten Ansprüche gegenüberzustellen wären, die der betreffende Arzt bzw. seine Hinterbliebenen gegenüber dem einen und gegenüber dem anderen Versorgungswerk (jeweils aufgrund des eigenen beruflichen Werdegangs und der jeweils geleisteten Beiträge) zu erwarten haben, oder ob dabei eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Unklar bliebe auch, ob und wenn ja welche Gewichtung der jeweiligen Risiken (die Leistungsansprüche sollen die Risiken des Alters und der Berufsunfähigkeit für den Kammerangehörigen und seine Hinterbliebenen abdecken) vorzunehmen wäre. Offen bliebe weiters, wie gegebenenfalls unterschiedliche Anfallszeitpunkte etwa für die Alterspension zu berücksichtigen wären (ob etwa eine Auf- bzw. Abzinsung der jeweiligen Ansprüche vorzunehmen wäre) und schließlich auch, welche Relevanz allfälligen Ruhens-, Kürzungs- oder Rückzahlungsvorschriften zukäme. Auch vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG und mit Blick auf das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation kann ein solches, den Begriffsinhalt "Gleichwertigkeit" völlig unbestimmt lassendes Verständnis dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.Wollte man das Erfordernis einer konkreten Gleichwertigkeitsprüfung der jeweiligen Ansprüche iSd Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG 1998 bejahen, bliebe völlig unklar, an welchen Parametern die Gleichwertigkeit zu messen wäre. Offen bliebe schon, ob dabei jeweils die konkreten Ansprüche gegenüberzustellen wären, die der betreffende Arzt bzw. seine Hinterbliebenen gegenüber dem einen und gegenüber dem anderen Versorgungswerk (jeweils aufgrund des eigenen beruflichen Werdegangs und der jeweils geleisteten Beiträge) zu erwarten haben, oder ob dabei eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Unklar bliebe auch, ob und wenn ja welche Gewichtung der jeweiligen Risiken (die Leistungsansprüche sollen die Risiken des Alters und der Berufsunfähigkeit für den Kammerangehörigen und seine Hinterbliebenen abdecken) vorzunehmen wäre. Offen bliebe weiters, wie gegebenenfalls unterschiedliche Anfallszeitpunkte etwa für die Alterspension zu berücksichtigen wären (ob etwa eine Auf- bzw. Abzinsung der jeweiligen Ansprüche vorzunehmen wäre) und schließlich auch, welche Relevanz allfälligen Ruhens-, Kürzungs- oder Rückzahlungsvorschriften zukäme. Auch vor dem Hintergrund des Artikel 18, Absatz eins, B-VG und mit Blick auf das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation kann ein solches, den Begriffsinhalt "Gleichwertigkeit" völlig unbestimmt lassendes Verständnis dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110048.L08

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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