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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs2;Rechtssatz
Wollte man das Erfordernis einer konkreten Gleichwertigkeitsprüfung der jeweiligen Ansprüche iSd § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 bejahen, bliebe völlig unklar, an welchen Parametern die Gleichwertigkeit zu messen wäre. Offen bliebe schon, ob dabei jeweils die konkreten Ansprüche gegenüberzustellen wären, die der betreffende Arzt bzw. seine Hinterbliebenen gegenüber dem einen und gegenüber dem anderen Versorgungswerk (jeweils aufgrund des eigenen beruflichen Werdegangs und der jeweils geleisteten Beiträge) zu erwarten haben, oder ob dabei eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Unklar bliebe auch, ob und wenn ja welche Gewichtung der jeweiligen Risiken (die Leistungsansprüche sollen die Risiken des Alters und der Berufsunfähigkeit für den Kammerangehörigen und seine Hinterbliebenen abdecken) vorzunehmen wäre. Offen bliebe weiters, wie gegebenenfalls unterschiedliche Anfallszeitpunkte etwa für die Alterspension zu berücksichtigen wären (ob etwa eine Auf- bzw. Abzinsung der jeweiligen Ansprüche vorzunehmen wäre) und schließlich auch, welche Relevanz allfälligen Ruhens-, Kürzungs- oder Rückzahlungsvorschriften zukäme. Auch vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG und mit Blick auf das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation kann ein solches, den Begriffsinhalt "Gleichwertigkeit" völlig unbestimmt lassendes Verständnis dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.Wollte man das Erfordernis einer konkreten Gleichwertigkeitsprüfung der jeweiligen Ansprüche iSd Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG 1998 bejahen, bliebe völlig unklar, an welchen Parametern die Gleichwertigkeit zu messen wäre. Offen bliebe schon, ob dabei jeweils die konkreten Ansprüche gegenüberzustellen wären, die der betreffende Arzt bzw. seine Hinterbliebenen gegenüber dem einen und gegenüber dem anderen Versorgungswerk (jeweils aufgrund des eigenen beruflichen Werdegangs und der jeweils geleisteten Beiträge) zu erwarten haben, oder ob dabei eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Unklar bliebe auch, ob und wenn ja welche Gewichtung der jeweiligen Risiken (die Leistungsansprüche sollen die Risiken des Alters und der Berufsunfähigkeit für den Kammerangehörigen und seine Hinterbliebenen abdecken) vorzunehmen wäre. Offen bliebe weiters, wie gegebenenfalls unterschiedliche Anfallszeitpunkte etwa für die Alterspension zu berücksichtigen wären (ob etwa eine Auf- bzw. Abzinsung der jeweiligen Ansprüche vorzunehmen wäre) und schließlich auch, welche Relevanz allfälligen Ruhens-, Kürzungs- oder Rückzahlungsvorschriften zukäme. Auch vor dem Hintergrund des Artikel 18, Absatz eins, B-VG und mit Blick auf das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation kann ein solches, den Begriffsinhalt "Gleichwertigkeit" völlig unbestimmt lassendes Verständnis dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110048.L08Im RIS seit
11.07.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018