RS Vwgh 2018/6/15 Ra 2017/11/0048

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Veröffentlicht am 15.06.2018
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs2;
ÄrzteG 1998 §112 Abs3;

Rechtssatz

Bei Einführung der Befreiungsmöglichkeit nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 stellte die - damals in § 112 Abs. 3 ÄrzteG 1998 normierte - Regelung explizit auf das Bestehen eines "gleichartigen" (nicht etwa: "gleichwertigen") Anspruchs ab, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen Wohlfahrtsfonds, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im EWR. Diese beiden Arten von berufsständischen Versorgungswerken wurden insofern also gleichgesetzt, ohne dass es auf inhaltliche Details etwa der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, die gegebenenfalls einen Wertvergleich zuließen, angekommen wäre.Bei Einführung der Befreiungsmöglichkeit nach Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG 1998 stellte die - damals in Paragraph 112, Absatz 3, ÄrzteG 1998 normierte - Regelung explizit auf das Bestehen eines "gleichartigen" (nicht etwa: "gleichwertigen") Anspruchs ab, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen Wohlfahrtsfonds, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im EWR. Diese beiden Arten von berufsständischen Versorgungswerken wurden insofern also gleichgesetzt, ohne dass es auf inhaltliche Details etwa der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, die gegebenenfalls einen Wertvergleich zuließen, angekommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110048.L03

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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