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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs2;Rechtssatz
Bei Einführung der Befreiungsmöglichkeit nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 stellte die - damals in § 112 Abs. 3 ÄrzteG 1998 normierte - Regelung explizit auf das Bestehen eines "gleichartigen" (nicht etwa: "gleichwertigen") Anspruchs ab, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen Wohlfahrtsfonds, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im EWR. Diese beiden Arten von berufsständischen Versorgungswerken wurden insofern also gleichgesetzt, ohne dass es auf inhaltliche Details etwa der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, die gegebenenfalls einen Wertvergleich zuließen, angekommen wäre.Bei Einführung der Befreiungsmöglichkeit nach Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG 1998 stellte die - damals in Paragraph 112, Absatz 3, ÄrzteG 1998 normierte - Regelung explizit auf das Bestehen eines "gleichartigen" (nicht etwa: "gleichwertigen") Anspruchs ab, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen Wohlfahrtsfonds, sei es aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im EWR. Diese beiden Arten von berufsständischen Versorgungswerken wurden insofern also gleichgesetzt, ohne dass es auf inhaltliche Details etwa der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, die gegebenenfalls einen Wertvergleich zuließen, angekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110048.L03Im RIS seit
11.07.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018