RS Vwgh 2018/6/15 Ra 2017/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Bedeutungsinhalt des Begriffs "gleichwertig" iSd. § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 fehlt; der VwGH hatte sich aber schon - im Erkenntnis vom 26. April 2013, 2010/11/0014, und daran anschließend in den Entscheidungen vom 10. Juni 2015, 2013/11/0156, und vom 31. Juli 2017, Ra 2017/11/0061 - mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss als "gleichwertig" iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit jenem Versorgungsgenuss anzusehen ist, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Er ist dabei - gestützt im Wesentlichen auf das auch dem § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legende Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen nach § 6 ASVG und § 5 Abs. 3 GSVG - zum Ergebnis gelangt, dass Ansprüche auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und -Höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Bedeutungsinhalt des Begriffs "gleichwertig" iSd. Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG 1998 fehlt; der VwGH hatte sich aber schon - im Erkenntnis vom 26. April 2013, 2010/11/0014, und daran anschließend in den Entscheidungen vom 10. Juni 2015, 2013/11/0156, und vom 31. Juli 2017, Ra 2017/11/0061 - mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss als "gleichwertig" iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 mit jenem Versorgungsgenuss anzusehen ist, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Er ist dabei - gestützt im Wesentlichen auf das auch dem Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legende Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen nach Paragraph 6, ASVG und Paragraph 5, Absatz 3, GSVG - zum Ergebnis gelangt, dass Ansprüche auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und -

ebenso auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhende - Ansprüche nach dem ASVG (gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt) andererseits von vornherein, und zwar "ohne Möglichkeit des Gegenbeweises", als gleichwertig anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110048.L01

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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