RS Vwgh 2018/6/18 Ra 2018/02/0188

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51h Abs2;
VStG §51h Abs4;
VwGVG 2014 §47 Abs2;
VwGVG 2014 §47 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der "Schluss der Beweisaufnahme" iSd § 51h Abs. 2 VStG hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise. Gleiches hat für den Formalakt des "Schlusses der Verhandlung" gemäß § 51h Abs. 4 VStG zu gelten (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200). Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 47 Abs. 2 und 4 VwGVG 2014 übertragen.Der "Schluss der Beweisaufnahme" iSd Paragraph 51 h, Absatz 2, VStG hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise. Gleiches hat für den Formalakt des "Schlusses der Verhandlung" gemäß Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG zu gelten (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Paragraph 47, Absatz 2 und 4 VwGVG 2014 übertragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020188.L02

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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