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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51h Abs2;Rechtssatz
Der "Schluss der Beweisaufnahme" iSd § 51h Abs. 2 VStG hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise. Gleiches hat für den Formalakt des "Schlusses der Verhandlung" gemäß § 51h Abs. 4 VStG zu gelten (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200). Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 47 Abs. 2 und 4 VwGVG 2014 übertragen.Der "Schluss der Beweisaufnahme" iSd Paragraph 51 h, Absatz 2, VStG hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise. Gleiches hat für den Formalakt des "Schlusses der Verhandlung" gemäß Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG zu gelten (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Paragraph 47, Absatz 2 und 4 VwGVG 2014 übertragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020188.L02Im RIS seit
10.07.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018