RS Vwgh 2018/6/19 Ra 2018/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
92 Luftverkehr

Norm

B-VG Art78a Abs1;
LuftfahrtsicherheitsG 2011 §4 Abs1;
SPG 1991 §4 Abs1;
SPG 1991 §4 Abs2;
  1. B-VG Art. 78a heute
  2. B-VG Art. 78a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  3. B-VG Art. 78a gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 78a gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991

Rechtssatz

Die Vollziehung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, hat in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen.

§ 4 Abs. 1 LuftfahrtsicherheitsG 2011 benennt für die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Entscheidungen und Bewilligungen den Bundesminister für Inneres als zuständige Behörde, soweit diese nicht bereits durch §§ 1 oder 2 leg. cit. erfasst sind. Dem Bundesminister für Inneres als oberster Sicherheitsbehörde des Bundes sind bereits nach der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 78a Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet, was durch § 4 Abs. 1 und 2 SPG auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt wird.Paragraph 4, Absatz eins, LuftfahrtsicherheitsG 2011 benennt für die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Entscheidungen und Bewilligungen den Bundesminister für Inneres als zuständige Behörde, soweit diese nicht bereits durch Paragraphen eins, oder 2 leg. cit. erfasst sind. Dem Bundesminister für Inneres als oberster Sicherheitsbehörde des Bundes sind bereits nach der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Artikel 78 a, Absatz eins, zweiter Satz B-VG die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet, was durch Paragraph 4, Absatz eins und 2 SPG auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030021.L08

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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