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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art78a Abs1;Rechtssatz
Die Vollziehung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, hat in Österreich einheitlich durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu erfolgen.
§ 4 Abs. 1 LuftfahrtsicherheitsG 2011 benennt für die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Entscheidungen und Bewilligungen den Bundesminister für Inneres als zuständige Behörde, soweit diese nicht bereits durch §§ 1 oder 2 leg. cit. erfasst sind. Dem Bundesminister für Inneres als oberster Sicherheitsbehörde des Bundes sind bereits nach der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 78a Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet, was durch § 4 Abs. 1 und 2 SPG auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt wird.Paragraph 4, Absatz eins, LuftfahrtsicherheitsG 2011 benennt für die in den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Entscheidungen und Bewilligungen den Bundesminister für Inneres als zuständige Behörde, soweit diese nicht bereits durch Paragraphen eins, oder 2 leg. cit. erfasst sind. Dem Bundesminister für Inneres als oberster Sicherheitsbehörde des Bundes sind bereits nach der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Artikel 78 a, Absatz eins, zweiter Satz B-VG die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet, was durch Paragraph 4, Absatz eins und 2 SPG auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030021.L08Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018