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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es erfolgt nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH keine Aufforderung durch den VwGH, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027, 0028). Der VwGH entscheidet somit im Falle einer nach Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und deren Abtretung durch den VfGH zulässigen Revision nicht über die ursprüngliche Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG einzubringende Revision. Da eine solche im vorliegenden Fall nicht eingebracht wurde, der Bf aber ausdrücklich die Vorlage seiner Verfassungsgerichtshofsbeschwerde verlangt und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass über diesen Schriftsatz entschieden werde, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des VwGH (ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Es erfolgt nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH keine Aufforderung durch den VwGH, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027, 0028). Der VwGH entscheidet somit im Falle einer nach Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und deren Abtretung durch den VfGH zulässigen Revision nicht über die ursprüngliche Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG einzubringende Revision. Da eine solche im vorliegenden Fall nicht eingebracht wurde, der Bf aber ausdrücklich die Vorlage seiner Verfassungsgerichtshofsbeschwerde verlangt und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass über diesen Schriftsatz entschieden werde, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des VwGH (ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060197.L01Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018