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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 litc Z24;Rechtssatz
Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des § 52 lit. c Z 24 StVO 1960 die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens.Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO 1960 die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020102.L04Im RIS seit
10.07.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018