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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Jeder Verkehrsteilnehmer darf sich auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen und auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen. Das Anhaltegebot des § 52 lit. c Z 24 StVO 1960 ist absoluter Art und besteht unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre (vgl. OGH 9.10.1984, 2 Ob 56/84, sowie RIS-Justiz RS0075190). Die Beachtung eines Stoppschildes gehört zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs und ist von jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten (vgl. OGH 11.5.1994, 7 Ob 21/94). Bei dem Verkehrszeichen "Halt vor Kreuzung" muss auch dann angehalten werden, wenn kein Querverkehr vorhanden ist.Jeder Verkehrsteilnehmer darf sich auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen und auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen. Das Anhaltegebot des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO 1960 ist absoluter Art und besteht unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre vergleiche OGH 9.10.1984, 2 Ob 56/84, sowie RIS-Justiz RS0075190). Die Beachtung eines Stoppschildes gehört zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs und ist von jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten vergleiche OGH 11.5.1994, 7 Ob 21/94). Bei dem Verkehrszeichen "Halt vor Kreuzung" muss auch dann angehalten werden, wenn kein Querverkehr vorhanden ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020102.L03Im RIS seit
10.07.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018