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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0003 Ra 2018/03/0009Rechtssatz
Das BVwG hat mit seinem verfahrensleitenden Beschluss die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 an das LVwG weitergeleitet. Eine förmliche Zurückweisung wegen Unzuständigkeit (bzw. eine andere förmliche Entscheidung über die Zuständigkeit) ist seitens des BVwG aber nicht erfolgt. Zwar hat das LVwG seine Unzuständigkeit förmlich mit Beschluss ausgesprochen, für das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts, der vom VwGH zu entscheiden ist, wäre aber auch eine entsprechende förmliche Entscheidung über die Zuständigkeit durch das BVwG erforderlich gewesen, die jedoch unterblieben ist. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht war daher als unzulässig zurückzuweisen.Das BVwG hat mit seinem verfahrensleitenden Beschluss die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 an das LVwG weitergeleitet. Eine förmliche Zurückweisung wegen Unzuständigkeit (bzw. eine andere förmliche Entscheidung über die Zuständigkeit) ist seitens des BVwG aber nicht erfolgt. Zwar hat das LVwG seine Unzuständigkeit förmlich mit Beschluss ausgesprochen, für das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts, der vom VwGH zu entscheiden ist, wäre aber auch eine entsprechende förmliche Entscheidung über die Zuständigkeit durch das BVwG erforderlich gewesen, die jedoch unterblieben ist. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030002.K04Im RIS seit
10.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018