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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0003 Ra 2018/03/0009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2015/03/0001 B 18. Februar 2015 VwSlg 19052 A/2015 RS 8Stammrechtssatz
Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl zu § 6 AVG etwa die Beschlüsse vom 23. November 1993, 93/04/0216, und vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG 2014 weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen vergleiche zu Paragraph 6, AVG etwa die Beschlüsse vom 23. November 1993, 93/04/0216, und vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030002.K03Im RIS seit
10.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018