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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Jedenfalls in einem Fall, in dem über das Vermögen des Primärschuldners das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, ist bei Ersatzleistungen iSd § 67 Abs. 10 ASVG der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" (vgl. § 46 Z 2 IO) dem Grunde nach in Verbindung mit der Verletzung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Pflichten verwirklicht, mag auch die ziffernmäßige Geltendmachung bzw. die bescheidmäßige Titulierung der Haftung des Vertreters wegen des noch nicht bekannten Ausmaßes der Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Primärschuldner noch nicht möglich sein.Jedenfalls in einem Fall, in dem über das Vermögen des Primärschuldners das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, ist bei Ersatzleistungen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" vergleiche Paragraph 46, Ziffer 2, IO) dem Grunde nach in Verbindung mit der Verletzung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Pflichten verwirklicht, mag auch die ziffernmäßige Geltendmachung bzw. die bescheidmäßige Titulierung der Haftung des Vertreters wegen des noch nicht bekannten Ausmaßes der Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Primärschuldner noch nicht möglich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080039.L04Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018