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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §33Rechtssatz
Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216).Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft vergleiche VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080012.L02Im RIS seit
08.01.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020