RS Vwgh 2018/6/20 Ra 2015/08/0153

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §865;
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung eines Vertrags durch den Sachwalter kann als einseitige Willenserklärung ausdrücklich oder stillschweigend dem Vertragspartner oder auch der behinderten Person gegenüber erfolgen; so ist etwa eine schlüssige Genehmigung eines von der behinderten Person abgeschlossenen Mietvertrags durch den Sachwalter darin zu erblicken, dass dieser die daraus erfließenden Einkünfte der behinderten Person zur Verfügung stellt (vgl. OGH RIS-Justiz RS0049010; 24.4.2001, 1 Ob 62/01a).Die nachträgliche Genehmigung eines Vertrags durch den Sachwalter kann als einseitige Willenserklärung ausdrücklich oder stillschweigend dem Vertragspartner oder auch der behinderten Person gegenüber erfolgen; so ist etwa eine schlüssige Genehmigung eines von der behinderten Person abgeschlossenen Mietvertrags durch den Sachwalter darin zu erblicken, dass dieser die daraus erfließenden Einkünfte der behinderten Person zur Verfügung stellt vergleiche OGH RIS-Justiz RS0049010; 24.4.2001, 1 Ob 62/01a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080153.L01

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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