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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs3;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Pflichtenübertragung nach § 35 Abs. 3 ASVG ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat der Dienstgeber den im § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet (vgl. VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162; 15.3.2005, 2003/08/0053).Voraussetzung für eine Pflichtenübertragung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat der Dienstgeber den im Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet vergleiche VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162; 15.3.2005, 2003/08/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080149.L04Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018