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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0363 Ra 2018/07/0362Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0020 B 7. März 2016 RS 1Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. B 7. September 2015, Ra 2015/02/0162).Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche B 7. September 2015, Ra 2015/02/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070361.L01Im RIS seit
19.07.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018