RS Vwgh 2018/6/21 Ra 2018/01/0240

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
AVG §68;
StbG 1965 §42 Abs1;
StbG 1985 §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat zu § 42 Abs. 1 StbG 1965 festgehalten, dass der Zweck, den die Rechtsordnung mit einem solchen Feststellungsbescheid verbindet, nicht darin liegen kann, Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bereits rechtskräftig gestaltet oder festgestellt sind, neuerlich zur Diskussion zu stellen und gegebenenfalls umzustoßen. Was unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden ist, daran bleiben - soweit nicht das positive Recht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, wie z.B im § 68 AVG - die Parteien und die Behörde gebunden (vgl. VwGH 26.11.1968, 0377/68). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 42 Abs. 1 StbG 1985 zu übertragen: So sind Feststellungsbescheide - auf Grund deren Natur als subsidiäre Rechtsbehelfe - generell unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN). In diesem Sinn darf weder von Amts wegen noch auf Antrag mittels Feststellungsbescheides über die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides abgesprochen werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77, 645, angeführte Rechtsprechung des VwGH).Der VwGH hat zu Paragraph 42, Absatz eins, StbG 1965 festgehalten, dass der Zweck, den die Rechtsordnung mit einem solchen Feststellungsbescheid verbindet, nicht darin liegen kann, Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bereits rechtskräftig gestaltet oder festgestellt sind, neuerlich zur Diskussion zu stellen und gegebenenfalls umzustoßen. Was unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden ist, daran bleiben - soweit nicht das positive Recht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, wie z.B im Paragraph 68, AVG - die Parteien und die Behörde gebunden vergleiche VwGH 26.11.1968, 0377/68). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegend maßgebliche Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, StbG 1985 zu übertragen: So sind Feststellungsbescheide - auf Grund deren Natur als subsidiäre Rechtsbehelfe - generell unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN). In diesem Sinn darf weder von Amts wegen noch auf Antrag mittels Feststellungsbescheides über die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides abgesprochen werden vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 77, 645, angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010240.L01

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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