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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;Beachte
Besprechung in: ZVR 12/2018, S 411 - 412;Rechtssatz
§ 103 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 richtet sich nur an den Zulassungsbesitzer des KfZ; seine Verletzung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl. VwGH 18.12.1978, 0153/78). Das "Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Das bedeutet, der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KfZ insoweit verschafft, als sie das KfZ zum "Lenken" verwendet (vgl. VwGH 20.5.2003, 2003/02/0055).Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG 1967 richtet sich nur an den Zulassungsbesitzer des KfZ; seine Verletzung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar vergleiche VwGH 18.12.1978, 0153/78). Das "Überlassen" des "Lenkens" iSd Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG 1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Das bedeutet, der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KfZ insoweit verschafft, als sie das KfZ zum "Lenken" verwendet vergleiche VwGH 20.5.2003, 2003/02/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020192.L01Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019