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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/14/0005 E 16. März 2005 VwSlg 8015 F/2005 RS 7Stammrechtssatz
Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO in einem Irrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zur ähnlichen Bestimmung des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 ergangene Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, 2004/17/0152, und Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 Tz 22). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an.Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 308, Absatz eins, BAO in einem Irrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 229, Absatz 3, NÖ AO 1977 ergangene Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, 2004/17/0152, und Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 308, Tz 22). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160014.J02Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018