RS Vwgh 2018/6/26 Ro 2018/16/0014

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §309;
  1. BAO § 309 heute
  2. BAO § 309 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 309 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  4. BAO § 309 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  5. BAO § 309 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987

Rechtssatz

Gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO ist, wie im Erkenntnis vom 15. März 2001, 98/16/0051, zum Ausdruck gebracht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO seinerseits wiederum gemäß § 309 BAO befristet sein sollte, würde doch auch die Annahme einer solchen Befristung der in den ErläutRV zum Zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987 (Hinweis 108 BlgNR 17. GP 45) zum Ausdruck gebrachten Intention, nämlich die Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Partei, wenn "eine Behörde - aus welchen Gründen immer - einen Antrag nicht vor Ablauf der erwähnten Frist erledigt", zuwider laufen.Gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 309, BAO ist, wie im Erkenntnis vom 15. März 2001, 98/16/0051, zum Ausdruck gebracht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 309, BAO seinerseits wiederum gemäß Paragraph 309, BAO befristet sein sollte, würde doch auch die Annahme einer solchen Befristung der in den ErläutRV zum Zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987 (Hinweis 108 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 45) zum Ausdruck gebrachten Intention, nämlich die Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Partei, wenn "eine Behörde - aus welchen Gründen immer - einen Antrag nicht vor Ablauf der erwähnten Frist erledigt", zuwider laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160014.J01

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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