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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §309;Rechtssatz
Gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO ist, wie im Erkenntnis vom 15. März 2001, 98/16/0051, zum Ausdruck gebracht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO seinerseits wiederum gemäß § 309 BAO befristet sein sollte, würde doch auch die Annahme einer solchen Befristung der in den ErläutRV zum Zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987 (Hinweis 108 BlgNR 17. GP 45) zum Ausdruck gebrachten Intention, nämlich die Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Partei, wenn "eine Behörde - aus welchen Gründen immer - einen Antrag nicht vor Ablauf der erwähnten Frist erledigt", zuwider laufen.Gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 309, BAO ist, wie im Erkenntnis vom 15. März 2001, 98/16/0051, zum Ausdruck gebracht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 309, BAO seinerseits wiederum gemäß Paragraph 309, BAO befristet sein sollte, würde doch auch die Annahme einer solchen Befristung der in den ErläutRV zum Zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987 (Hinweis 108 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 45) zum Ausdruck gebrachten Intention, nämlich die Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Partei, wenn "eine Behörde - aus welchen Gründen immer - einen Antrag nicht vor Ablauf der erwähnten Frist erledigt", zuwider laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160014.J01Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018