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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Die Festsetzung der Bauabgabe setzt nach § 15 Stmk. BauG eine wirksame Baubewilligung voraus, ohne auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abzustellen (zum Unterschied zwischen Wirksamkeit und Rechtskraft vgl. etwa VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274). Kann somit die Bauabgabe festgesetzt werden, ohne dass auf die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides abgestellt werden muss, so ist eine - mangels ausdrücklicher Anordnung der Fälligkeit im Stmk. BauG - aus § 210 Abs. 1 BAO abgeleitete Fälligkeit (mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides) allenfalls auch vor Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides nicht systemwidrig. Eine Abgabe entrichten zu müssen, obwohl die Möglichkeit besteht, dass es später zu einer Herabsetzung und allfälligen Rückzahlung der entrichteten Abgabe kommt (etwa nach § 295 Abs. 3 BAO; vgl. auch die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs. 1 BAO) ist dem Abgabenrecht nicht fremd.Die Festsetzung der Bauabgabe setzt nach Paragraph 15, Stmk. BauG eine wirksame Baubewilligung voraus, ohne auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abzustellen (zum Unterschied zwischen Wirksamkeit und Rechtskraft vergleiche etwa VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274). Kann somit die Bauabgabe festgesetzt werden, ohne dass auf die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides abgestellt werden muss, so ist eine - mangels ausdrücklicher Anordnung der Fälligkeit im Stmk. BauG - aus Paragraph 210, Absatz eins, BAO abgeleitete Fälligkeit (mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides) allenfalls auch vor Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides nicht systemwidrig. Eine Abgabe entrichten zu müssen, obwohl die Möglichkeit besteht, dass es später zu einer Herabsetzung und allfälligen Rückzahlung der entrichteten Abgabe kommt (etwa nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO; vergleiche auch die vorläufige Abgabenfestsetzung nach Paragraph 200, Absatz eins, BAO) ist dem Abgabenrecht nicht fremd.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160068.L02Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018