RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2018/16/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §210 Abs1;
BAO §295 Abs3;
BauG Stmk 1995 §15;
VwRallg;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 210 heute
  2. BAO § 210 gültig ab 30.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Festsetzung der Bauabgabe setzt nach § 15 Stmk. BauG eine wirksame Baubewilligung voraus, ohne auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abzustellen (zum Unterschied zwischen Wirksamkeit und Rechtskraft vgl. etwa VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274). Kann somit die Bauabgabe festgesetzt werden, ohne dass auf die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides abgestellt werden muss, so ist eine - mangels ausdrücklicher Anordnung der Fälligkeit im Stmk. BauG - aus § 210 Abs. 1 BAO abgeleitete Fälligkeit (mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides) allenfalls auch vor Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides nicht systemwidrig. Eine Abgabe entrichten zu müssen, obwohl die Möglichkeit besteht, dass es später zu einer Herabsetzung und allfälligen Rückzahlung der entrichteten Abgabe kommt (etwa nach § 295 Abs. 3 BAO; vgl. auch die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs. 1 BAO) ist dem Abgabenrecht nicht fremd.Die Festsetzung der Bauabgabe setzt nach Paragraph 15, Stmk. BauG eine wirksame Baubewilligung voraus, ohne auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abzustellen (zum Unterschied zwischen Wirksamkeit und Rechtskraft vergleiche etwa VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274). Kann somit die Bauabgabe festgesetzt werden, ohne dass auf die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides abgestellt werden muss, so ist eine - mangels ausdrücklicher Anordnung der Fälligkeit im Stmk. BauG - aus Paragraph 210, Absatz eins, BAO abgeleitete Fälligkeit (mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides) allenfalls auch vor Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides nicht systemwidrig. Eine Abgabe entrichten zu müssen, obwohl die Möglichkeit besteht, dass es später zu einer Herabsetzung und allfälligen Rückzahlung der entrichteten Abgabe kommt (etwa nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO; vergleiche auch die vorläufige Abgabenfestsetzung nach Paragraph 200, Absatz eins, BAO) ist dem Abgabenrecht nicht fremd.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160068.L02

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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