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34 MonopoleRechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG angeführt werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des Bescheides unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021, und VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021). Dieser Forderung der Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht Wien indes nachgekommen, wenn es im Spruch die verhängten Geldstrafen "unter Anwendung des § 52 Abs. 2 GSpG" herabgesetzt hat.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG angeführt werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des Bescheides unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021, und VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021). Dieser Forderung der Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht Wien indes nachgekommen, wenn es im Spruch die verhängten Geldstrafen "unter Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG" herabgesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160061.L01Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018