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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht hat im Revisionsfall festgestellt, dass der die Aufforderung aussprechende Behördenvertreter klar zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Schließung erst nach einer weiteren Kontrolle erfolgen werde, bei der die Fortführung von verbotenen Glücksspielen festgestellt werde. Da eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion (hier: in Form einer Betriebsschließung) nicht angedroht wurde, liegt in der in Rede stehenden Aufforderung keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160054.L03Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018