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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Aufforderung zur Einstellung der Glücksspiele hat der eigentlichen Betriebsschließung voranzugehen. Diese Aufforderung und die damit verbundene Androhung der Betriebsschließung ist nicht durch Bescheid auszusprechen und bildet eine Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung der Betriebsschließung (VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0023, mwN). Eine von der Behörde sodann gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügte Betriebsschließung ist - solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG erlassen worden ist -Die Aufforderung zur Einstellung der Glücksspiele hat der eigentlichen Betriebsschließung voranzugehen. Diese Aufforderung und die damit verbundene Androhung der Betriebsschließung ist nicht durch Bescheid auszusprechen und bildet eine Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung der Betriebsschließung (VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0023, mwN). Eine von der Behörde sodann gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG verfügte Betriebsschließung ist - solange kein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen worden ist -
als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160054.L01Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018