RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2017/17/0795

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0214 B 15. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170795.L01

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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