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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0214 B 15. Mai 2017 RS 1Stammrechtssatz
Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170795.L01Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018