Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/05/0252 B 2. August 2018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0003 E 24. Mai 2016 RS 3Stammrechtssatz
Auf dem Boden der §§ 47 ff VwGG ist der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwandersatz nicht zuzusprechen, wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung sich im Wesentlichen darauf beschränkt, inhaltlich auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen (VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).Auf dem Boden der Paragraphen 47, ff VwGG ist der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwandersatz nicht zuzusprechen, wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung sich im Wesentlichen darauf beschränkt, inhaltlich auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen (VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050251.L01Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018