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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3;Rechtssatz
Haben sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, scheidet ein Kostenersatz aus (vgl. VwGH 4.11.2016, Ra 2014/05/0046, mwN).Haben sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, scheidet ein Kostenersatz aus vergleiche VwGH 4.11.2016, Ra 2014/05/0046, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050043.L02Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018